definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
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Beschluss vom 25. Januar 2021BEK 2020 175MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Oktober 2020, ZES 2020 124);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Kanton Zürich (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx vom 13. Juli 2020 für einen Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. KB 2). Nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. KB 2, S. 2), verlangte der Gesuchsteller am 8. Oktober 2020 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A1). Am 28. Oktober 2020 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 26. Oktober 2020 datierende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein, in der sie sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie den Ausstand von Richter B.________ beantragte (Vi-act. A2).Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln B.________ auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der erwähnten Betreibung für Fr. 300.00 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. Oktober 2020 (Eingang: 2. November 2020) fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, sie sei von den Prozesskosten zu entbinden, die eingeleiteten Betreibungsverfahren seien einzustellen und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1, S. 2). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 4) und die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe: 19. November 2020), sie sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit von jedem Kostenvorschuss zu entbinden und es sei ihr ein amtlicher Anwalt zu gewähren (KG-act. 7). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin am 20. November 2020 mitgeteilt, dass auf die Einholung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde (KG-act. 8).2.a) Der Erstrichter erwog zunächst, dass die vom 26. Oktober 2020 datierende Eingabe der Gesuchsgegnerin, mit welcher dieser das Ausstandsbegehren gestellt und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt habe, verspätet eingereicht worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe ihre Eingabe erst am 27. Oktober 2020 nach 13.00 Uhr resp. am 28. Oktober 2020 vor 7.40 Uhr in den Aussenbriefkasten des Bezirksgerichts Einsiedeln gelegt, obwohl die ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 angesetzte siebentätige Frist ab Erhalt (19. Oktober 2020; vgl. Vi-act. D2 und D3) zur schriftlichen Stellungnahme am 26. Oktober 2020 geendet habe (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; vgl. Vi-act. A2). Weil sich die Gesuchsgegnerin nicht innert Frist zum Rechtsöffnungsbegehren habe vernehmen lassen, seien dem Entscheid androhungsgemäss die Akten sowie die Vorbringen des Gesuchstellers zugrunde zu legen (angefochtene Verfügung, E. 6; vgl. Vi-act. D2).b)Der Erstrichter erwog weiter, das Obergericht Zürich sei mit Beschluss UA190031-O vom 10. Dezember 2019 auf ein von der Gesuchsgegnerin erhobenes Ausstandsgesuch nicht eingetreten und habe ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 900.00 zu einem Drittel (Fr. 300.00) auferlegt – unter solidarischer Haftung mit ihrem Lebenspartner für die gesamten Kosten. Gemäss Bescheinigung vom 11. Februar 2020 sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen (angefochtene Verfügung, E. 1). Weil der erwähnte Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei, verfüge der Gesuchsteller damit über den für eine definitive Rechtsöffnung erforderlichen Rechtsöffnungstitel. Einwendungen i.S.v.
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,gegenKanton Zürich,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
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definitive Rechtsöffnung